Ab dem 01.01.2024 müssen neue Anlagen mit einer Leistung über 4,2 kW durch den Netzbetreiber dimmbar sein. Erfahren Sie, wie diese Maßnahme nicht nur die Effizienz steigert, sondern auch Ihre Netzkosten senkt.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen und Neuregelung § 14a EnWG
Ab dem 01.01.2024 gilt die Neuerung des § 14a EnWG. Hintergrund ist das Erreichen der Klimaziele, wofür in den kommenden Jahren eine Vielzahl von Wärmepumpen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Energiespeicher installiert werden müssen. Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen müssen ohne lange Wartezeiten ans Netz angeschlossen werden können, während gleichzeitig eine zuverlässige Einbindung in das Stromnetz gewährleistet sein muss.
Die Bundesnetzagentur hat daher eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erarbeitet. Diese Regelungen sehen vor, dass Netzanschlüsse für Verbrauchseinrichtungen vereinfacht und beschleunigt werden, wobei die Betreiber von reduzierten Netzentgelten profitieren. Im Gegenzug müssen diese Anlagen jedoch bei hoher Netzauslastung ihre Leistung vorübergehend begrenzen können, also durch den Netzbetreiber steuerbar sein.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG sind folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW
- private Ladeeinrichtungen bzw. Wallboxen
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Energiespeicher)
- Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z. B. Heizstäbe)
- Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)
Hinweis: Mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts).
Ab wann gilt diese Neuregelung und was passiert mit Bestandsprodukten?
Die Neuregelung ist verpflichtend für alle Anlagen die ab dem 01.01.2024 installiert werden. Für Anlagen die vor dem 01.01.2024 installiert wurden gilt ein Bestandsschutz bis Ende 2028.
Wen betrifft die Neuregelung des § 14a?
Jeden, der eine Anlage ab dem 01.01.2024 in Betrieb nimmt, welche eine Leistung über 4,2kW hat und somit unter § 14a EnWG fällt.
Welche VARTA Storage Produkte fallen unter die Regelung?
VARTA pulse neo | Nein | < 4,2 kW |
VARTA element backup S5 | Nein | < 4,2 kW |
VARTA.wall | Nein | Externer Wechselrichter |
VARTA flex storage | Ja | Bei Anschluss am Niederspannungsnetz können für die Steuerung bestehende digitale Eingänge verwendet werden |
Welche Möglichkeiten der Steuerung gibt es?
Die Steuerung durch den Netzbetreiber wird durch einen sicheren Kanal mithilfe eines Intelligenten Messystems und dem dazugehörigen Smart Meter Gateway an eine Steuerbox geleitet, an welche die relevanten Anlagen angeschlossen werden.
Die einfachste Möglichkeit des Anschlusses ist die Nutzung potentialfreier Kontakte, wie durch den FNN skizziert:
Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an FNN
Eine smarte Alternative ist die Nutzung eines Energie Management Systems, welche den Dimm-Befehl intelligent und mit den geringsten Auswirkungen für den Betreiber auf die einzelnen Anlagen verteilt. Die Umsetzung wird aktuell durch den FNN erarbeitet
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an FNN
Wir arbeiten derzeit daran, diese Lösung in unser batterieeigenes VARTA EMS zu integrieren, um Steuerbefehle an nachgeschalteten Anlagen weiterzugeben. Hierfür arbeiten wir intensiv mit dem FNN und weiteren Partnern, um die smarte Digitalisierung der Heimspeicher voranzutreiben.
Für weitergehende Informationen zu diesen Umsetzungen lohnt sich ein regelmäßiger Blick auf unserer Website.
Welche Vorteile habe ich als Anlagenbetreiber?
Als Gegenleistung für die netzorientierte Steuerung erhalten die Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen eine Reduzierung des Netzentgelts. Aufgrund der vielfältigen Anschluss- und Verbrauchssituationen hat die Bundesnetzagentur vorerst zwei verschiedene Module zur Entgeltreduzierung eingeführt.
Modul 1 - einen individuellen pauschalen Betrag je nach Netzbetreiber
Eine bundeseinheitliche Regelung bestimmt die pauschale Reduzierung des Netzentgelts (Modul 1) je nach Netzbetreiber. Diese Reduzierung kann in verschiedenen Netzgebieten zwischen 110 und 190 Euro (brutto) pro Jahr liegen. Dies entspricht einer Senkung um 50 bis 95 Prozent des jährlichen Netzentgelts für den Verbrauch eines Elektroautos (ca. 2.500 kWh). Eine pauschale Reduzierung des Netzentgelts wird in Verbindung mit einem variablen Netzentgelt voraussichtlich sehr attraktiv für die E-Mobilität sein.
Modul 2 - eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises
Das Modul 2 beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des jeweiligen Netzentgelts um 60 Prozent. Eine separate Messstelle für die steuerbare Verbrauchseinrichtung ist hierfür technisch erforderlich. Dieses Modell dürfte sich daher in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen eignen.
Der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung kann zwischen Modul 1 und Modul 2 wählen.
Was bedeutet dimmen bzw. die Steuerung der Anlage durch den Netzbetreiber?
Um die Stabilität des lokalen Stromnetzes zu gewährleisten und die Netzkunden vor Überlastungen zu schützen, sollen die Netzbetreiber befugt sein, bei Bedarf die Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen vorübergehend zu begrenzen. Diese Maßnahme wird jedoch nur in seltenen Notfällen erforderlich sein, wobei die Gewährleistung Ihrer Stromversorgung oberste Priorität hat. Um sicherzustellen, dass Ihr Komfort nicht beeinträchtigt wird, wird stets eine Mindestleistung garantiert. Darüber hinaus bleibt Ihr normaler Haushaltsbedarf vollständig unberührt.
Zusammengefasst: Der reguläre Stromverbrauch im Haushalt wird davon nicht beeinflusst!
Für weitere Informationen und Fragen können Sie gerne unser Service-Team kontaktieren.
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