Geförderter Mieterstrom nach dem EEG in Deutschland.

Seit dem letzten Jahr gibt es eine gesetzliche Änderung nach der PV-Anlagen auf dem Dach von Wohngebäuden mit dem Zweck der Belieferung der Bewohner mit Strom (vor allem Mieter) einen Mieterstromzuschlag erhalten können. Ziel ist es, die Bedingungen für den Ausbau solcher Anlagen zu verbessern, sodass sowohl Vermieter als auch Mieter davon profitieren. Damit bekommen auch Mieter die Möglichkeit sich an der Energiewende zu beteiligen.

 

Während andere Mieterstrommodelle jegliche Anlagen zur Erzeugung von grünem Strom beinhalten, gilt das neue Gesetz nur für PV-Anlagen und ist eine spezielle Förderung nach dem EEG. Zwischen dem Anlagenbetreiber, der als Mieterstromlieferant auftritt, und dem Mieterstromnutzer wird ein sogenannter Mieterstromvertrag zur Lieferung von Strom geschlossen. Einer der größten Vorteile im Vergleich zu anderen Mieterstrommodellen sind die entfallenden Kosten, die beim Netzbezug entstehen würden. Hierzu gehören Netzentgelte, netzseitige Umlagen, die Stromsteuer und Konzessionsabgaben. Zusätzlich dazu gibt es den Mieterstromzuschlag, ein Förderbetrag der pro Kilowattstunde Mieterstrom anfällt. Die Höhe orientiert sich an der aktuellen Einspeisevergütung abzüglich eines Abschlags. Dies soll die Wirtschaftlichkeit solcher Anlagen verbessern. Mit anderen Mieterstrommodellen rechnet sich eine solche Anlage aufgrund der erheblichen Kosten für Abrechnung, Vertrieb und Messungen kaum.

 

Auch für den Mieter ergeben sich neue Vorteile. Anders als bisher ist der Strompreis auf 90 % des jeweils geltenden Grundversorgungstarifs begrenzt. Zudem ist ein Kopplungsverbot mit dem Mietvertrag bis auf wenige Ausnahmen unzulässig, sodass der Mieter jederzeit die Möglichkeit hat aus dem Vertrag auszutreten und einen anderen Stromlieferanten zu wählen. Dennoch endet mit der Kündigung des Mietvertrags auch der Mieterstromvertrag ohne eine gesonderte Kündigung.

 

Vorrausetzung für das Mieterstrommodell nach EEG

 

  • Die Anlage wurde nach dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen.
  • Die Anlage muss auf dem Dach des Wohngebäudes (oder in räumlicher Nähe) installiert werden in dem auch der Verbrauch stattfindet.
  • Der Strom muss ohne die Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung direkt an den Mieterstromnutzer geliefert werden.
  • Der Stromlieferant muss auch die Lieferung des zusätzlich benötigten Stroms übernehmen. Der Mieterstromnutzer schließt somit mit nur einer Vertragspartei einen Vertrag ab.

Gerade mit der letztgenannten Klausel ergibt sich eine Herausforderung. PV-Anlagen können nicht jederzeit den kompletten Strombedarf abdecken. Dies liegt zum einem am Wetter und zum anderen an der Diskrepanz zwischen der Stromerzeugung und des Stromverbrauchs. Deshalb ist der Bezug von Strom aus dem öffentlichen Netz unumgänglich. Hier kann jedoch die Installation eines Energiespeichers entgegenwirken. Sie speichern den überschüssigen Strom, sodass dieser auch bei schlechtem Wetter oder in den Abend- und Nachtstunden, in denen der Verbrauch am höchsten ist, zur Verfügung steht. Der Eigenverbrauch des Solarstroms kann mit einem Energiespeicher von 30 % auf bis zu 80 % erhöht werden. Der Netzbezug  verringert sich wiederum deutlich. Um also den Großteil des von der PV-Anlage bereitgestellten Stroms auch selbst nutzen zu können, ist die Anschaffung eines Energiespeichers äußerst sinnvoll.

 

Im folgenden Dokument sind alle relevanten Informationen zum Mieterstrom zusammengefasst:

 

Mieterstrom

 

Nähere Informationen zum Mieterstrom finden Sie auf der Homepage der Bundesnetzagentur und des BMWI.

 

Eine Übersicht unsere Energiespeicher finden Sie auf unserer Homepage.

 

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